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Was muss ich selber zahlen und wann nur den Zuzahlungsbetrag? Wie berechnen sich die Medikamentenpreise? Erfahren Sie hier mehr.

Rezeptgebühren zahlen - ja oder nein?

Was muss ich selber zahlen und wann nur den Zuzahlungsbetrag? Wie berechnen sich die Medikamentenpreise? Erfahren Sie hier mehr.
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Immer öfter müssen Patienten für ihre verschreibungspflichtigen Medikamente in der Apotheke eine Zuzahlung aus eigener Tasche leisten. Für verschreibungspflichtige Medikamente stellt der Arzt in der Regel ein rosafarbenes Rezept aus. Die Kosten für dieses Medikament trägt die Krankenkasse, einen Zuzahlungsbetrag leistet der Patient in der Apotheke.
Die Kosten betragen für verschreibungspflichtige Medikamente immer 10% des Arzneimittelpreises. Das sind mindesten 5€ und höchstens 10€ pro Medikament. Kostet ein Medikament 300€, leistet der Patient eine Zuzahlung von maximal 10€. Kostet ein Medikament weniger als 5€, zahlt der Patient den tatsächlichen Preis (z.B. 3,75€). 
Damit kein Patient bei den Zuzahlungen über Gebühr belastet wird, gibt es Zuzahlungs-Belastungsgrenzen: Diese betragen 2% des Bruttoeinkommens. Für chronisch kranke Menschen liegt diese bei 1% des Bruttoeinkommens. In diese Belastungsgrenzen fließen auch Eigenanteile mit ein, die man für stationäre Behandlungen, für Heil-und Hilfsmittel und für die häusliche Krankenpflege zuzahlen hat. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich von Medikamentenzuzahlungen befreit.

Vor 10 Jahren wurde die Regelung zur verpflichtenden Abgabe von Rabattvertragsprodukten durch den Apotheker eingeführt. Krankenkassen vereinbaren mit Pharmaherstellern Preisnachlässe auf Medikamente. Das heißt, dass ein Arzt seinem Patienten ein Medikament verordnen kann, für das der Patient keine Zuzahlung zu leisten hat. In diesem Fall wird auf das Rezept kein bestimmtes Medikament geschrieben, sondern nur der Wirkstoff sowie Darreichungsform und Dosierung und das Kästchen aut idem (lateinisch: oder das Gleiche) angekreuzt. Der Apotheker wird dann eines der drei preisgünstigsten Medikamente - die man auch Generika nennt -aushändigen.

Als Generikum, häufig auch Nachahmpräparat genannt, bezeichnet man ein Arzneimittel, welches eine wirkstoffgleiche Kopie eines bereits unter einem Markennamen auf dem Markt befindlichem Medikament ist. Wenn mir vom Apotheker ein anderes Medikament ausgehändigt wird, als das, welches ich schon seit Monaten bekomme, liegt das meist daran, dass die Krankenkasse neue Rabattverträge mit anderen Pharmakonzernen ausgehandelt hat. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass das neue Medikament die gleichen Inhalts-und Wirkstoffe enthält, wie das zuletzt genommene Präparat.

Wenn ich das Originalmedikament und keine Generika erhalten möchte, bezahle ich in der Apotheke zunächst den Preis aus eigener Tasche. Eine Kopie des Rezeptes wird zur Erstattung bei der Krankenkasse eingereicht. Die Höhe der Erstattung reicht nur bis zur Höhe des sogenannten Festbetrages für Arzneimittel. Dieser sogenannte Festbetrag für Arzneimittel und die Rabattverträge werden regelmäßig vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen angepasst. In der Übersichtsseite des Deutschen Bundestages steht über das (AMVSG)Arzneimittel-Versorgungsstärkungsgesetz:

Der Bundesrat hat am 31.03.2017 das „Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung“ gebilligt, das der Bundestag am 09.03.2017 verabschiedet hat.
Ziel des Gesetzes ist, die Arzneimittelversorgung in Deutschland weiterhin auf hohem Niveau sicherzustellen und die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenkasse zu erhalten. Dazu wird das Preismoratorium für alle patentfreien Medikamente, die bis zum 01.08.2010 bereits auf dem Markt waren, über 2017hinaus bis Ende 2022 verlängert werden. Eine jährliche Anpassung in Höhe der Inflationsrate soll jedoch möglich sein.

 

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